Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.
Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zur Gewerbesteuer in den Jahren 1991 und 1992. Er meint, dass er als "technischer Redakteur" eine freiberufliche Tätigkeit gem. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausübt und deshalb entgegen der Auffassung des Beklagten nicht zur Gewerbesteuer heranzuziehen ist.
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