FG Bremen - Urteil vom 11.06.2003
2 K 324/02
Normen:
EStG (1990) § 15 Abs. 2 S. 1 ; EStG (1990) § 18 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG (1990) § 18 Abs. 1 Nr. 1 § 15 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1384

Technischer Redakteur ist freiberuflich tätig; Gewerbesteuermessbetrag 1991 und 1992

FG Bremen, Urteil vom 11.06.2003 - Aktenzeichen 2 K 324/02

DRsp Nr. 2003/14853

Technischer Redakteur ist freiberuflich tätig; Gewerbesteuermessbetrag 1991 und 1992

Wesen einer schriftstellerischen Tätigkeit ist es, eigene Gedanken mit Mitteln der Sprache schriftlich niederzulegen, die in dieser Form für die öffentlichkeit bestimmt sind. Es kommt weder auf eine bestimmte Qualität der Darlegungen an, noch ist die Anwendung besonderen Wissens erforderlich. Ein technischer Redakteur, der Anleitungen zum Umgang mit technischen Geräten oder Maschinen verfasst, übt danach insgesamt eine schriftstellerische, freiberufliche Tätigkeit aus; er ist kein Gewerbetreibender.

Normenkette:

EStG (1990) § 15 Abs. 2 S. 1 ; EStG (1990) § 18 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG (1990) § 18 Abs. 1 Nr. 1 § 15 Abs. 2 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zur Gewerbesteuer in den Jahren 1991 und 1992. Er meint, dass er als "technischer Redakteur" eine freiberufliche Tätigkeit gem. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausübt und deshalb entgegen der Auffassung des Beklagten nicht zur Gewerbesteuer heranzuziehen ist.