BFH - Urteil vom 23.04.2003
IX R 28/00
Normen:
AO § 171 Abs. 3 S. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1140
DStRE 2003, 1121

Teilanfechtung

BFH, Urteil vom 23.04.2003 - Aktenzeichen IX R 28/00

DRsp Nr. 2003/9624

Teilanfechtung

1. Grds. ist bei der Anfechtung eines Steuerbescheides, auch wenn dies wegen eines bestimmten Betrages oder eines bestimmten Sachverhalts geschieht, nicht von einer bloßen Teilanfechtung auszugehen. Die Anfechtung umfasst i.d.R. den gesamten ESt-Bescheid und die Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist tritt in vollem Umfang ein.2. Ein Ausnahmefall, in dem nur eine Teilanfechtung anzunehmen ist, setzt voraus, dass der Wille, von einem weiteren Begehren abzusehen, deutlicher zum Ausdruck kommt als in der bloßen Anfechtung des Steuerbescheides wegen eines bestimmten Streitpunktes.

Normenkette:

AO § 171 Abs. 3 S. 1, 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Einkommensteuerbescheid für 1988 (Streitjahr) in Bezug auf negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für das Zweifamilienhaus "A-Straße" geändert werden kann.