BFH - Urteil vom 04.11.2003
VIII R 38/01
Normen:
AO § 179 Abs. 2 S. 2 § 180 Abs. 1, 3 § 367 Abs. 2 § 171 Abs. 3, 4 ; EStG § 2 § 15 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1372
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 11.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 785/90

Teilbestandskraft und Teilfeststellungsverjährung

BFH, Urteil vom 04.11.2003 - Aktenzeichen VIII R 38/01

DRsp Nr. 2004/12941

Teilbestandskraft und Teilfeststellungsverjährung

1. Wird ein Gewinnfeststellungsbescheid teilweise mit dem Einspruch angefochten, hat die Behörde die Sache in vollem Umfang erneut zu prüfen.2. Die nicht angefochtenen Teile des Bescheides erwachsen nicht in Teilbestandskraft.3. Ist der Bescheid aufgrund einer Ap ergangen, tritt die Teilfeststellungsverjährung nicht vor seiner Unanfechtbarkeit ein.4. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG enthält keine Beschränkung auf Einkünfte aus inländischen PersG.5. Es bestehen keine Bedenken, in denen in § 180 Abs. 3 AO enthaltenen Rechtsgedanken auch bei der Gewinnfeststellung einer doppelstöckigen PersG anzuwenden, wenn lediglich eine inländische (Ober-)Gesellschaft an einer ausländischen (Unter-)Gesellschaft beteiligt ist.

Normenkette:

AO § 179 Abs. 2 S. 2 § 180 Abs. 1, 3 § 367 Abs. 2 § 171 Abs. 3, 4 ; EStG § 2 § 15 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Einspruchsentscheidung des Beklagten und Revisionsklägers (Finanzamt --FA--), mit der das FA Feststellungsbescheide für die Jahre 1978 und 1979 aufhob.