I.
Der Kläger (Kl) betreibt ein Taxiunternehmen, das er 1992 in ... (F) gründete. Am 28.2.1996 meldete der Kl einen weiteren Taxibetrieb in ... (M) an. Die beiden Fahrzeuge in F wurde von angestellten Fahrern gefahren, das Taxi in M vom Kl. Die Einnahmen und Fahrzeugkosten wurden nach Angaben des Kl getrennt aufgezeichnet. Am 3.2.1997 verkaufte der Kl die beiden in F zugelassenen Taxen und die dazugehörigen Konzessionen für 70.000 DM. Nach Abzug der Buchwerte von 13.411 DM ergab sich ein Veräußerungsgewinn von 56.589 DM (vgl. Anlage zur Gewinnermittlung 1997, Gewerbesteuerakte 1997, Bl. 14). Den Taxibetrieb in M führte der Kl fort.
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