BFH - Beschluß vom 14.06.2000
XI B 105/99
Normen:
EStG § 16 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1342

Teilbetrieb; unzureichende Sachaufklärung

BFH, Beschluß vom 14.06.2000 - Aktenzeichen XI B 105/99

DRsp Nr. 2000/6877

Teilbetrieb; unzureichende Sachaufklärung

1. Das den Teilbetrieb bestimmende Merkmal der Selbständigkeit erfordert, dass die ihm gewidmeten WG in ihrer Zusammenfassung einer Betätigung dienen, die sich im Rahmen des Gesamtunternehmens von der übrigen gewerblichen Tätigkeit deutlich abhebt. Es muss eine Untereinheit des Gesamtbetrieb, ein selbständiger Zweigbetrieb im Rahmen eines Gesamtunternehmens vorliegen. 2. Zu den Anforderungen an die Rüge der unzureichenden Sachaufklärung.

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

1. Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegt vor, wenn das Finanzgericht (FG) in einer (entscheidungserheblichen) Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der Bundesfinanzhof (BFH). Das FG muss seiner Entscheidung einen Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden rechtlichen Erwägungen einer Entscheidung des BFH nicht übereinstimmt (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 17).