FG Niedersachsen - Urteil vom 22.01.2014
9 K 74/12
Normen:
EStG § 13 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3;

Teilbetriebsaufgabe - Einstellung einer als landwirtschaftlicher Nebenbetrieb geführten Kornbrennerei

FG Niedersachsen, Urteil vom 22.01.2014 - Aktenzeichen 9 K 74/12

DRsp Nr. 2014/5806

Teilbetriebsaufgabe - Einstellung einer als landwirtschaftlicher Nebenbetrieb geführten Kornbrennerei

Zur Definition eines Teilbetriebs i. S. der §§ 16, 34 EStG. Die bei gewerblichen Betrieben gültigen Indizien für die Annahme eines Teilbetriebs (z. B. örtliche Trennung, Verwendung anderer Betriebsmittel, anderes Anlagevermögen, selbständige Preisgestaltung, eigener Kundenstamm, eigenes Personal und eigene Buchführung) sind für LuF-Teilbetriebe nur bedingt aussagekräftig. Eine als landwirtschaftlicher Nebenbetrieb geführte Kornbrennerei kann als Teilbetrieb angesehen werden. Die unentgeltliche Übertragung eines zur Brennerei zugehörigen Grund und Bodens in ein anderes BV des Stpfl. nach Einstellung der Tätigkeit steht der Annahme einer steuerbegünstigten Teilbetriebsaufgabe entgegen.

Normenkette:

EStG § 13 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs betriebene Kornbrennerei einen Teilbetrieb darstellt und ob die unentgeltliche Übertragung des zugehörigen Grund und Bodens in ein anderes Betriebsvermögens des Klägers nach Einstellung einer steuerbegünstigten Aufgabe dieses Teilbetriebes entgegensteht.