FG Köln - Urteil vom 12.04.2000
11 K 1375/95
Normen:
GG Art. 4 ; KiStG NW § 14 Abs. 4 ; KiStO § 12; KiStO § 23 Abs. 1; KiStO § 25 Abs. 3 u 4; AO § 227 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 1092

Teilerlaß (Kappung) nach Kirchenaustritt für vorangegangenen Veranlagungszeitraum

FG Köln, Urteil vom 12.04.2000 - Aktenzeichen 11 K 1375/95

DRsp Nr. 2001/1940

Teilerlaß (Kappung) nach Kirchenaustritt für vorangegangenen Veranlagungszeitraum

Die in der Richtlinie der Kirchenbehörde zur "Begrenzung der Kirchensteuer aus Billigkeitsgründen (Kappung)" enthaltene Regelung, wonach eine Kappung der Kirchensteuer, gleich für welches Jahr, nach rechtskräftigem Kirchenaustritt ausgeschlossen ist, verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz und entspricht daher nicht einer sachgerechten Ermessensausübung.

Normenkette:

GG Art. 4 ; KiStG NW § 14 Abs. 4 ; KiStO § 12; KiStO § 23 Abs. 1; KiStO § 25 Abs. 3 u 4; AO § 227 ;

Tatbestand:

I.

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob auch noch nach Kirchenaustritt ein Teilerlaß ............. Kirchensteuer (Kappung) gewährt werden kann.

Der Kläger, der am 21.12.1993 aus der evangelischen Kirche ausgetreten war, wurde durch Bescheid des Finanzamts ........... vom 18.07.1994 neben Einkommensteuer auch zur Kirchensteuer 1992 bei einem zu versteuernden Einkommen in Höhe von .......... DM veranlagt. Ausgehend von der festgesetzten Einkommensteuer in Höhe von .......... DM wurde die evangelische Kirchensteuer mit 9 v.H. davon ermittelt und auf ......... DM festgesetzt.

Mit Schreiben vom 29.08.1994 beantragte der Kläger die Kappung der Kirchensteuer auf 4 v.H. des für 1992 zu versteuernden Einkommens wie folgt:

zu versteuerndes Einkommen gem. Bescheid

vom 18.07.1994

......... DM

davon 4 v.H. Kirchensteuer