FG Berlin - Urteil vom 12.03.2003
2 K 2131/01
Normen:
GrStG § 33 Abs. 1 ;

Teilerlass von Grundsteuer wegen Ertragsminderung durch Leerstandszeiten

FG Berlin, Urteil vom 12.03.2003 - Aktenzeichen 2 K 2131/01

DRsp Nr. 2005/12708

Teilerlass von Grundsteuer wegen Ertragsminderung durch Leerstandszeiten

Ein Grundsteuererlass nach § 33 GrStG kommt nur dann in Betracht, wenn Leerstände trotz eines Vermietungsangebots, das deutlich unterhalb der Marktmiete für vergleichbare Grundstück liegt, zu verzeichnen sind.

Normenkette:

GrStG § 33 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Kläger erwarben in Gesellschaft bürgerlichen Rechts -GbR- mit notariellem Kaufvertrag vom xxxxxxx 1997 das Geschäftsgrundstück G.xxxxxxxxxxxxx, welches der Beklagte ihnen zum 1. Januar 1998 zurechnete. Für dieses Grundstück erließ der Beklagte am 9. Juni 1998 einen Grundsteuerbescheid 1998 über 46 981,00 DM.

Mit Schreiben vom 8. März 1999 beantragten die Kläger, die Grundsteuer für 1998 nach § 33 Grundsteuergesetz - GrStG - in Höhe von 19,96 % zu erlassen.

Der Beklagte lehnte den Antrag auf Grundsteuererlass am 27. Juli 1999 ab, da die Kläger die Minderung des Rohertrags zu vertreten hätten.