Der Klägerin war ab 10.6.1999 Geschäftsführerin der im Februar 2001 gelöschten A GmbH (im Folgenden GmbH). Die GmbH war durch notarielle Urkunde vom 21.10.1997 unter dem Namen B GmbH gegründet und später umbenannt worden. Geschäftsführer waren zunächst bis zu ihrer Abberufung am 10.6.1999 und Ersetzung durch die Klägerin die Herren Z und X. Geschäftsgegenstand der GmbH war der Handel mit Textil- und Haushaltswaren.
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