I. Der verstorbene Bruder der Klägerin und Revisionsklägerin zu 1. (Klägerin zu 1.), B, erwarb im Jahr 1980 das Erbbaurecht an einem Grundstück und machte der Klägerin zu 1. das unwiderrufliche Angebot, ihr sämtliche Rechte aus dem Erbbaurechtsvertrag zur ideellen Hälfte unentgeltlich zu übertragen; dieses Angebot nahm die Klägerin zu 1. im Juli 1986 an.
Das Erbbaugrundstück wurde 1982 mit einem Einfamilienhaus bebaut und in der Folgezeit von B mit seiner Familie bewohnt. Die Finanzierung des Bauvorhabens erfolgte über ein gemeinsames Bankkonto beider Geschwister.
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