LAG Frankfurt/Main - Schlussurteil vom 22.06.2016
12 Sa 1060/15
Normen:
VTV-Gerüstbau § 1 Abs. 2; § 8 Abs. 2 AEntG i.d.F. v. 20.04.2009 bzw. 11.08.2014; TVG § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 24.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 962/14

Teilnahme eines Betriebes am Sozialkassenverfahren im Gerüstbauhandwerk

LAG Frankfurt/Main, Schlussurteil vom 22.06.2016 - Aktenzeichen 12 Sa 1060/15

DRsp Nr. 2017/2502

Teilnahme eines Betriebes am Sozialkassenverfahren im Gerüstbauhandwerk

Orientierungssätze: - Entscheidung, inwieweit im konkreten Fall Logistiktätigkeiten für Gerüstbauunternehmen als "Bereitstellen von Gerüstmaterial" im Sinne des § 1 Abs. 2 Abschnitt I des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Gerüstbauhandwerk anzusehen sind. - Beim Abschluss des VTV-Gerüstbau wurde die Tarifzuständigkeit der tarifschließenden Verbände nicht überschritten. - Auch außerhalb des Geltungsbereichs des AEntG kann der Grundsatz der Tarifeinheit durchbrochen sein. Der VTV- Gerüstbau wird nicht durch einen für den Betrieb tarifrechtlich an sich geltenden baufremden Tarifvertrag verdrängt.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 24. Juni 2014 - 2 Ca 962/14 - teilweise abgeändert und die Widerklage abgewiesen.

Die weitere Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 24. Juni 2014 - 2 Ca 962/14 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

VTV-Gerüstbau § 1 Abs. 2; § 8 Abs. 2 AEntG i.d.F. v. 20.04.2009 bzw. 11.08.2014; TVG § 3 Abs. 1;

Tatbestand