OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.03.2022
19 B 1776/21
Normen:
VwGO § 6; VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 146 Abs. 1; VwGO § 146 Abs. 4; SchulG NRW § 41 Abs. 1; SchulG NRW § 41 Abs. 5; GKG § 52 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 8 L 726/21

Teilnahmepflicht am Präsenzunterricht während der Corona-Pandemie im Hinblick auf unverhältnismäßige Gesundheitsgefahren; Rechtmäßigkeit der Präsenzpflicht auch bei regelmäßiger Testung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.03.2022 - Aktenzeichen 19 B 1776/21

DRsp Nr. 2022/4845

Teilnahmepflicht am Präsenzunterricht während der Corona-Pandemie im Hinblick auf unverhältnismäßige Gesundheitsgefahren; Rechtmäßigkeit der Präsenzpflicht auch bei regelmäßiger Testung

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 6; VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 146 Abs. 1; VwGO § 146 Abs. 4; SchulG NRW § 41 Abs. 1; SchulG NRW § 41 Abs. 5; GKG § 52 Abs. 2;

Gründe