BFH - Beschluß vom 02.04.2002
VII B 310/00
Normen:
AO § 130 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1276

Teilrücknahme eines Haftungsbescheides; NZB

BFH, Beschluß vom 02.04.2002 - Aktenzeichen VII B 310/00

DRsp Nr. 2002/10475

Teilrücknahme eines Haftungsbescheides; NZB

Es ist durch die Rspr. des BFH geklärt und daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, dass das FA auch während des finanzgerichtlichen Verfahrens einen Haftungsbescheid nur zum Teil zurücknehmen kann (Anschluss an Senats-Urt. v. 06.08.1996 - VII R 77/95, BStBl II 1997, 79).

Normenkette:

AO § 130 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 ;

Gründe:

I. Die Vorinstanz hatte darüber zu entscheiden, ob der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt war, nachdem der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) während des Klageverfahrens einen neuen Haftungsbescheid erlassen hat, gegen den der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) Einspruch eingelegt hat.