FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 25.05.2004
1 K 122/00
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 2 Abs. 3 § 7 Abs. 2 § 8 Abs. 1 § 9 Abs. 1 Nr. 1 ;

Teilung des Gesellschaftsvermögens einer GbR unter Fortbestehen der Gesellschaft; Sanierungskosten nach Erwerb eines Grundstücks mit unrenoviertem Altbau als Gegenleistung; Keine Anwendung des § 7 Abs. 2 GrEStG bei Verteilung des aus mehreren Grundstücken bestehenden Grundvermögens einer Gesamthand auf die einzelnen Mitglieder; wirtschaftliche Einheit i.S. des § 2 Abs. 3 GrEStG; Grunderwerbsteuer

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.05.2004 - Aktenzeichen 1 K 122/00

DRsp Nr. 2004/17464

Teilung des Gesellschaftsvermögens einer GbR unter Fortbestehen der Gesellschaft; Sanierungskosten nach Erwerb eines Grundstücks mit unrenoviertem Altbau als Gegenleistung; Keine Anwendung des § 7 Abs. 2 GrEStG bei Verteilung des aus mehreren Grundstücken bestehenden Grundvermögens einer Gesamthand auf die einzelnen Mitglieder; wirtschaftliche Einheit i.S. des § 2 Abs. 3 GrEStG; Grunderwerbsteuer

1. Bei einer Teilung des wesentlichen Gesellschaftsvermögens unter Fortbestehen der Gesellschaft ist - ebenso wie bei einer Auseinandersetzung einer Gesellschaft im Wege der Realteilung - der Anteil des Gesellschafters an einem (gedachten) Liquidationserlös als Gegenleistung zugrundezulegen. Übertragen die Gesellschafter einer GbR (nahezu) das gesamte Gesellschaftsvermögen auf zwei dieser Gesellschafter in GbR, ist dieser Vorgang einer Realteilung gleichzusetzen.