BGH - Beschluss vom 29.06.2017
V ZB 18/15
Normen:
EGBGB Art. 163; ZVG § 180; ZVG § 181;
Fundstellen:
MDR 2018, 112
NZG 2018, 1152
ZIP 2018, 751
Vorinstanzen:
AG Würzburg, vom 18.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 99/14
LG Würzburg, vom 21.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 54/15

Teilungsversteigerung der vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) errichteten und im Eigentum von Personengemeinschaften stehenden Grundstücke; Anordnung der Teilungsversteigerung der Grundstücke altrechtlicher Körperschaftswaldungen; Teilungsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft; Teilungsversteigerung von Waldgrundstücken; Auslegung von Anlegungsprotokollen als Grundlage der Ersteintragung in das Grundbuch

BGH, Beschluss vom 29.06.2017 - Aktenzeichen V ZB 18/15

DRsp Nr. 2017/15468

Teilungsversteigerung der vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) errichteten und im Eigentum von Personengemeinschaften stehenden Grundstücke; Anordnung der Teilungsversteigerung der Grundstücke altrechtlicher Körperschaftswaldungen; Teilungsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft; Teilungsversteigerung von Waldgrundstücken; Auslegung von Anlegungsprotokollen als Grundlage der Ersteintragung in das Grundbuch

a) Die Teilungsversteigerung der im Eigentum von Personengemeinschaften, die vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs errichtet worden sind, oder von in diesem Sinne altrechtlichen (teil-) rechtsfähigen Verbänden - juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften - stehenden Grundstücke ist nur zulässig, wenn dem einzelnen Mitglied ein Aufhebungsanspruch zusteht, der im Wege der Teilungsversteigerung durchgesetzt werden kann.b) Die Anordnung der Teilungsversteigerung der Grundstücke altrechtlicher Körperschaftswaldungen ist jedenfalls in den Gebieten Bayerns, in denen deren Rechtsverhältnisse nicht gesetzlich geregelt waren, unzulässig, wenn die Waldungsgrundstücke nach der Satzung der Waldung im Eigentum der Gesamtheit der Teilhaber als Körperschaft stehen, die Gesamtheit der Teilhaber die Aufsicht über die Waldung führt und die Satzung dem einzelnen Teilhaber keinen Aufhebungsanspruch einräumt.