FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 15.09.2009
6 K 1758/04
Normen:
DMBilG § 36 Abs. 3; DMBilG § 36 Abs. 4 S. 2; DMBilG § 50 Abs. 3; LwAnpG § 67 Abs. 1;
Fundstellen:
EFG 2010, 72

Teilverzicht ausscheidender Mitglieder auf Auseinandersetzungsansprüche nach Umwandlung einer LPG in eine Genossenschaft führt zu erfolgsneutraler Erhöhung des Kapitals

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.09.2009 - Aktenzeichen 6 K 1758/04

DRsp Nr. 2009/25824

Teilverzicht ausscheidender Mitglieder auf Auseinandersetzungsansprüche nach Umwandlung einer LPG in eine Genossenschaft führt zu erfolgsneutraler Erhöhung des Kapitals

1. Die Umwandlung einer LPG in eine Genossenschaft auf der Grundlage des LwAnpG gehört zu den vermögensrechtlichen Bereichen, die von § 36 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. DMBilG erfasst werden, da die Umwandlung der Wiederherstellung des Privateigentums an Grund und Boden in der Land- und Forstwirtschaft dient. Scheiden Gesellschafter nach dem DM-Bilanzstichtag unter Verzicht auf Auseinandersetzungsansprüche aus, so ist dem durch erfolgsneutrale Berichtigung der DM-Eröffnungsbilanz Rechnung zu tragen. 2. Die Steuerfreiheit des Verzichts ergibt sich daneben auch aus § 67 Abs. 1 LwAnpG, da die Vereinbarungen jedenfalls hinsichtlich des Ausscheidens von Gründungsmitgliedern der Genossenschaft zur Durchführung des LwAnpG vorgenommen worden sind. 3. Hilfsweise führt der Senat aus, dass der streitige Betrag nach allgemeinen Grundsätzen der Einkommensermittlung für Körperschaften nach § 8 KStG nicht das Einkommen der Klägerin erhöht hat. Denn die Teilverzichtserklärungen haben ihren Grund im früheren Mitgliedschaftsverhältnis und sind daher nicht das Ergebnis der betrieblichen Tätigkeit der Klägerin.