FG Köln - Urteil vom 24.11.2016
10 K 659/16
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 S. 4; GWB § 34 Abs. 1; GWB § 81 Abs. 7;

Teilweise einkommensteuerlich gewinnbringend zu berücksichtigende Berücksichtigung einer vom Bundeskartellamt verhängten Geldbuße

FG Köln, Urteil vom 24.11.2016 - Aktenzeichen 10 K 659/16

DRsp Nr. 2017/1552

Teilweise einkommensteuerlich gewinnbringend zu berücksichtigende Berücksichtigung einer vom Bundeskartellamt verhängten Geldbuße

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 S. 4; GWB § 34 Abs. 1; GWB § 81 Abs. 7;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine vom Bundeskartellamt verhängte Geldbuße teilweise nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 EStG steuerlich gewinnmindernd zu berücksichtigen ist.

Die Klägerin ist in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft im ... tätig. Das Wirtschaftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Das Bundeskartellamt ermittelte wegen unerlaubter Kartellabsprachen unter anderem gegen die Klägerin. Am 18. Juli 2013 (Settlement-Schreiben) unterrichtete das Bundeskartellamt die Klägerin im Rahmen eines Angebots zur einvernehmlichen Verfahrensbeendigung darüber, dass es beabsichtige, gegen die Klägerin ein Bußgeld i.H.v. .. € festzusetzen, wenn die Klägerin das Settlement-Angebot nicht annehmen werde. Das angedrohte Bußgeld entspricht der Höhe nach dem letztendlich durch Bußgeldbescheid vom 25. Februar 2014 tatsächlich gegen die Klägerin festgesetzten Bußgeld.