OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 07.04.2022
16 U 282/20
Normen:
GG Art. 21 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 12.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 03 O 479/19

Teilweise erfolgreiche Klage der AFD gegen ein journalistisch-redaktionelles Recherchenetzwerk auf Unterlassung verschiedener Äußerungen im Zusammenhang mit der Finanzierung einer Werbeschrift für eine Landtagswahl und der Verhängung von Strafzahlungen durch die Verwaltung des Deutschen Bundestages

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.04.2022 - Aktenzeichen 16 U 282/20

DRsp Nr. 2023/1284

Teilweise erfolgreiche Klage der AFD gegen ein journalistisch-redaktionelles Recherchenetzwerk auf Unterlassung verschiedener Äußerungen im Zusammenhang mit der Finanzierung einer Werbeschrift für eine Landtagswahl und der Verhängung von Strafzahlungen durch die Verwaltung des Deutschen Bundestages

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 12.11.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, 3. Zivilkammer, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, es jeweils bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollstrecken an einem Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen,

in Bezug auf die Klägerin zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder zu veröffentlichen oder dies durch Dritte vornehmen zu lassen,

„In der an Irrungen und Wirrungen inzwischen reichen Spendenaffäre der Partei1, die auch schon Strohleute zur Verschleierung von Spenden eingesetzt hat“

„Als die Bundestagsverwaltung sie zwang, die Spender der Plakataktionen zu offenzulegen, gab die Partei Strohleute an.“