Nummer III des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 9. Mai 2019 wird aufgehoben.
I.
Der Kläger wandte sich mit seiner Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 1. Februar 2019, mit dem dieser rückständige Rundfunkbeiträge in Höhe von 157,50 Euro sowie einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,- Euro festgesetzt hat. Er beantragte, (1.) den Festsetzungsbescheid des Beklagten, datiert auf 1. Februar 2019, eingegangen am 13. Februar 2019, für nichtig zu erklären, da er einen falschen Zeitraum enthalte, (2.) alle zukünftigen Bescheide, die Zahlungen ab einschließlich September 2018 beinhalten, für ungültig zu erklären, (3.) der Beklagte möge erklären, wieso ein Schreiben, datiert auf den 1. Februar 2019, bei der Klägerseite erst am 13. Februar 2019 ankomme. Zur Begründung legte er die Bestätigung und Mitteilung seiner Abmeldung im Wohnort B. vor, erklärte zu Nummer 2., zukünftige Prozesse in diese Sache vermeiden zu wollen und bat das Gericht bei Beantwortung der Frage, warum Schreiben des Beklagten stets so spät bei ihm ankämen, um Unterstützung.
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