BFH - Urteil vom 23.10.2013
X R 21/12
Normen:
EStG § 22 Nr. 1 S. 3 lit a aa; EStG § 34 Abs. 1; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 4;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 16.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 1280/08

Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 23.10.2013 X R 3/12Steuerpflicht von Kapitalleistungen berufsständischer Versorgungswerke

BFH, Urteil vom 23.10.2013 - Aktenzeichen X R 21/12

DRsp Nr. 2014/1248

Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 23.10.2013 X R 3/12Steuerpflicht von Kapitalleistungen berufsständischer Versorgungswerke

1. NV: Kapitalleistungen, die von berufsständischen Versorgungseinrichtungen nach dem 31. Dezember 2004 ausgezahlt werden, unterliegen gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG der Besteuerung. 2. NV: Die durch das AltEinkG begründete Steuerpflicht ist verfassungsmäßig. 3. NV: Die Kapitalauszahlungen berufsständischer Versorgungswerke können als außerordentliche Einkünfte gemäß § 34 Abs. 1 i.V. mit Abs. 2 Nr. 4 EStG unter Anwendung der Fünftelregelung besteuert werden.

Ertragsteuerliche Behandlung von Kapitalleistungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen1. Kapitalleistungen, die von berufsständischen Versorgungseinrichtungen nach dem 31. Dezember 2004 gezahlt werden, sind als „andere Leistungen“ mit dem Besteuerungsanteil gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG zu besteuern. 2. Die durch das AltEinkG begründete Steuerpflicht von Kapitalleistungen verstößt weder gegen den Gleichheitssatz noch gegen das Rückwirkungsverbot. 3. Die Kapitalleistungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen können gemäß § 34 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 EStG ermäßigt besteuert werden.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 1 S. 3 lit a aa; EStG § 34 Abs. 1; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 4;

Gründe