Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Klägerin wendet sich gegen die teilweise Rückforderung eines Eingliederungszuschusses.
Die Klägerin beschäftigt sich nach ihrer Gewerbeanmeldung aus dem Jahr 2008 an mehreren Betriebsstätten (u.a. B.-W. und K.) mit dem Vertrieb von Autoglas im Groß- und Einzel. Sie beantragte am 25. August 2010 einen Eingliederungszuschuss für Arbeitnehmer mit Vermittlungshemmnissen für die Dauer von vier Monaten in Höhe von 50% des berücksichtigungsfähigen Entgelts. Es sei beabsichtigt, die 1984 geborene K. B. als Arbeitnehmerin (im Weiteren: AN) ab dem 1. Oktober 2010 als Vollzeitkraft unbefristet einzustellen. Das Arbeitsentgelt betrage 1.200 EUR monatlich. Der verwendete Antragsvordruck enthielt u.a. folgende von der Klägerin unterschriebene Erklärung:
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