Die Beschwerde ist unbegründet; die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.
1. Soweit die Zulassung der Revision begehrt wird, weil der angefochtene Steuerbescheid wegen Zweifeln an der Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich der Ferienwohnung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) im Einspruchsverfahren nachträglich für vorläufig erklärt wurde, ist ein Zulassungsgrund weder nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO noch nach Abs. 2 Nr. 2 der Vorschrift gegeben.
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