Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Leistungen der Klägerin im Rahmen ihres Unternehmens als Fahrschule gegenüber den Fahrschülern nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuer-System (ABl. EU Nr. L 347, S. 1 - MwStSystRL) im Streitjahr 2010 von der Umsatzsteuer befreit ist.
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