FG Niedersachsen - Urteil vom 01.04.2016
11 K 10284/15
Normen:
MwStSystRL Art. 132 Abs. 1j;

Teilweise Umsatzsteuerbefreiung der Leistungen von Fahrschulen gegenüber den Fahrschülern unter Berücksichtigung des Art. 132 Abs. 1j MwStSystRL

FG Niedersachsen, Urteil vom 01.04.2016 - Aktenzeichen 11 K 10284/15

DRsp Nr. 2016/12769

Teilweise Umsatzsteuerbefreiung der Leistungen von Fahrschulen gegenüber den Fahrschülern unter Berücksichtigung des Art. 132 Abs. 1j MwStSystRL

Leistungen von Fahrschulen sind auch unter Berücksichtigung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL nicht generell steuerbefreit.

Normenkette:

MwStSystRL Art. 132 Abs. 1j;

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Leistungen der Klägerin im Rahmen ihres Unternehmens als Fahrschule gegenüber den Fahrschülern nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuer-System (ABl. EU Nr. L 347, S. 1 - MwStSystRL) im Streitjahr 2010 von der Umsatzsteuer befreit ist.