Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1.
Entgegen der Ansicht des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist im Streitfall eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) nicht geboten.
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