FG Hamburg - Urteil vom 09.10.2007
6 K 262/04
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 ; KStG § 8 Abs. 1 S. 1 ; HGB § 271 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2008, 328
EFG 2008, 466

Teilwertabschreibung auf Beteiligungen

FG Hamburg, Urteil vom 09.10.2007 - Aktenzeichen 6 K 262/04

DRsp Nr. 2007/23653

Teilwertabschreibung auf Beteiligungen

Ein für den nächsten Veranlagungszeitraum erwarteter und durch Kaufangebote, die am Bilanzstichtag vorliegen, konkretisierter Verlust bei der Veräußerung von Beteiligungen rechtfertigt nicht notwendig eine Teilwertabschreibung, wenn sich der erwartete Verlust nicht in den Faktoren niederschlägt, die den sog. inneren Wert einer Beteiligung ausmachen (v.a. Ertragslage und Ertragsaussichten, Vermögenswert und funktionale Bedeutung der Beteiligung).

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 ; KStG § 8 Abs. 1 S. 1 ; HGB § 271 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I. Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit von Teilwertabschreibungen in Höhe von ... DM auf zwei Beteiligungen der Klägerin zum 31.12.2000.

Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft. Sie gehört zur Unternehmensgruppe A und klagt als Rechtsnachfolgerin der B1 GmbH (B1). Die B1 war eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der B2, die wiederum eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der B3, war. Im Rahmen einer Umstrukturierung der Unternehmensgruppe B war die B1 in den Jahren 1991/1992 als geschäftsleitende Holding-Gesellschaft in Deutschland ausgestaltet worden; einen eigenen Geschäftsbetrieb unterhielt sie nicht.

Zu dem Betriebsvermögen der B1 gehörten (u.a.) die hier streitigen, hundertprozentigen Beteiligungen an zwei Gesellschaften: der C GmbH und der D GmbH.