I. Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit von Teilwertabschreibungen in Höhe von ... DM auf zwei Beteiligungen der Klägerin zum 31.12.2000.
Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft. Sie gehört zur Unternehmensgruppe A und klagt als Rechtsnachfolgerin der B1 GmbH (B1). Die B1 war eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der B2, die wiederum eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der B3, war. Im Rahmen einer Umstrukturierung der Unternehmensgruppe B war die B1 in den Jahren 1991/1992 als geschäftsleitende Holding-Gesellschaft in Deutschland ausgestaltet worden; einen eigenen Geschäftsbetrieb unterhielt sie nicht.
Zu dem Betriebsvermögen der B1 gehörten (u.a.) die hier streitigen, hundertprozentigen Beteiligungen an zwei Gesellschaften: der C GmbH und der D GmbH.
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