FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 23.02.2010
1 K 2104/06 B
Normen:
EStG 1997 § 6 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
EFG 2010, 1122

Teilwertabschreibung auf ein bebautes Grundstück; Erwerb eines Gebäudes in Abbruchabsicht als Fehlmaßnahme

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.02.2010 - Aktenzeichen 1 K 2104/06 B

DRsp Nr. 2010/8260

Teilwertabschreibung auf ein bebautes Grundstück; Erwerb eines Gebäudes in Abbruchabsicht als Fehlmaßnahme

1. Eine einheitliche Teilwertabschreibung auf ein bebautes Grundstück ist ausgeschlossen. Die Teilwerte für Grund und Boden einerseits und Gebäude andererseits sind jeweils gesondert zu ermitteln. Der Steuerpflichtige hat deshalb darzulegen, worauf bzw. in welchem Umfang die Teilwertabschreibung im Einzelnen vorgenommen werden soll. 2. Eine Teilwertabschreibung auf ein zunächst in Abbruchabsicht erworbenes Gebäude, das nach Erwerb unter Denkmalschutz gestellt und im Anschluss daran vom Steuerpflichtigen zum Zwecke der Vermietung aufwändig saniert wurde, scheidet aus, wenn sich der Steuerpflichtige im Wissen um den erforderlich werdenden erheblichen - mit Blick auf den gemeinen Wert überhöhten - Aufwand für Sanierung und Umbau des Objekts aus betrieblichen Gründen dennoch dazu entschieden hatte. 3. Eine Fehlmaßnahme liegt vor, wenn der wirtschaftliche Nutzen eines angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsguts des Anlagevermögens bei objektiver Betrachtung derart hinter den für die Anschaffung oder Herstellung aufgewendeten Kosten zurückbleibt, dass ein gedachter Erwerber des Betriebes diesen Aufwand im Kaufpreis nicht honorieren würde.