FG Köln - Urteil vom 17.06.2020
13 K 2038/16
Normen:
EStG § 4; EStG § 5; EStG § 6 Abs. 1; KStG § 7; KStG § 8 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2021, 241
DStRE 2021, 833

Teilwertabschreibung auf eine Beteiligung der Klägerin an einem Investmentfonds; Offener Immobilienfonds mit Investition als Dachfonds in diverse offene deutsche und ausländische Immobilienfonds sowie börsengehandelte Wertpapiere

FG Köln, Urteil vom 17.06.2020 - Aktenzeichen 13 K 2038/16

DRsp Nr. 2021/193

Teilwertabschreibung auf eine Beteiligung der Klägerin an einem Investmentfonds; Offener Immobilienfonds mit Investition als Dachfonds in diverse offene deutsche und ausländische Immobilienfonds sowie börsengehandelte Wertpapiere

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 4; EStG § 5; EStG § 6 Abs. 1; KStG § 7; KStG § 8 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über eine Teilwertabschreibung auf eine Beteiligung der Klägerin an einem Investmentfonds. Zwischenzeitlich streitige Fragen zur Abzugsfähigkeit der Pauschalsteuer nach § 37b des Einkommensteuergesetzes - EStG - waren nie Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, dem eine sachlich beschränkte Teil-Einspruchsentscheidung zugrunde liegt. Der Streit über die vorgenannten Fragen hat sich darüber hinaus zwischenzeitlich durch ein Grundsatzurteil des BFH (vgl. BFH-Urteil vom 30. März 2017 IV R 13/14, BStBl II 2017, 892) auch sachlich erledigt. Insoweit ist nach übereinstimmender Auskunft der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung kein Rechtsbehelf mehr anhängig.