FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 23.01.2003
3 K 145/00
Normen:
EStG (1990) § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, 2, 3 ; KStG (1991) § 8 Abs. 1 ;

Teilwertabschreibung auf eine GmbH-Beteiligung; Körperschaftsteuer 1994

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.01.2003 - Aktenzeichen 3 K 145/00

DRsp Nr. 2003/11834

Teilwertabschreibung auf eine GmbH-Beteiligung; Körperschaftsteuer 1994

1. Eine ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung auf die Beteiligung an einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft ist zulässig unter der Voraussetzung, dass der innere Wert der Beteiligung gesunken ist. Entscheidend für den Wert der Beteiligung sind im Rahmen des Gesamtunternehmens neben Ertragslage und Ertragsaussichten auch der Vermögenswert und die funktionale Bedeutung des Beteiligungsunternehmens. 2. Bei der Ermittlung des Teilwerts ist der Ertragswert um einen Zuschlag in Höhe der auf dem verwendbaren Eigenkapital (vEK) ruhenden Tarifbelastung zu erhöhen, denn diese könnte durch Ausschüttung des vEK ohne steuerliche Belastung realisiert werden, indem nach der Ausschüttung eine Teilwertabschreibung vorgenommen wird. 3. Für eine Beteiligung, die der Inhaber in seiner Eröffnungsbilanz zulässiger Weise teils mit dem Teilwert, und teils mit dem fortgeführten Buchwert des Vorinhabers bilanziert hat, ist hinsichtlich einer Teilwertabschreibung ein einheitlicher Wertansatz auf den Bilanzstichtag zu bilden, da die Anteile in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehen.

Normenkette:

EStG (1990) § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, 2, 3 ; KStG (1991) § 8 Abs. 1 ;

Tatbestand: