Die Beteiligten streiten darüber, ob Anteilsscheine der Klägerin an einem Investmentfonds auf den Teilwert abgeschrieben werden dürfen.
Die Klägerin, eine eingetragene Genossenschaft, ist zum 1. Januar 2003 durch Verschmelzung Gesamtrechtsnachfolgerin der … Bank … eG (Bank) geworden. Die Bank hielt in ihrem Umlaufvermögen als Liquiditätsreserve Anteile an den Investmentfonds A (Fonds I) und B (Fonds II). Zum Wertpapier-Sondervermögen dieser Investmentfonds gehörten vor allem Anteile an ausländischen Kapitalgesellschaften. Zum 31. Dezember des Streitjahres 2002 waren die Börsenkurse der Anteilscheine unter die jeweiligen Buchwerte gesunken, so dass die Bank in ihrer Handelsbilanz Abschreibungen wie folgt vornahm:
Zahl der Anteile | Börsenkurs 31.12.2002 | Kurswert 31.12.2002 | bisheriger Buchwert | Abschreibung Handelsbilanz | |
Fonds I | 8.157,000 | 33,38 EUR | 272.280,66 EUR | 502.471,20 EUR | 230.190,54 EUR |
Fonds II | 22.274,146 | 40,19 EUR |
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