BFH - Urteil vom 07.02.2002
IV R 45/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1021

Teilwertabschreibung auf Überpreis

BFH, Urteil vom 07.02.2002 - Aktenzeichen IV R 45/01

DRsp Nr. 2002/10020

Teilwertabschreibung auf Überpreis

1. Für die Bestimmung des Teilwerts nicht abnutzbarer WG des Anlagevermögens gilt die Vermutung, dass der Teilwert im Zeitpunkt ihres Erwerbs und an den folgenden Bilanzstichtagen den AK entspricht.2. Die Teilwertvermutung gilt auch bei Zahlung eines "Überpreises", weil der Stpfl. auch in diesem Fall nur so viel aufwendet, wie das WG für den Betrieb wert ist.3. Der Überpreis nimmt an einer Teilwertabschreibung in dem Verhältnis teil, das dem gegenüber dem Anschaffungszeitpunkt gesunkenen Vergleichswert entspricht.

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine BGB -Gesellschaft, an der die Ehegatten A und B jeweils zur Hälfte beteiligt sind. Sie unterhält einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, dessen Gewinn durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für das Wirtschaftsjahr vom 1. Mai bis zum 30. April des Folgejahres ermittelt wird.