Der Kläger war bis zum Jahr 1990 als Maurer nichtselbständig tätig. Im Jahr 1991 eröffnete er eine Handelsagentur im Lebensmittelbereich (GewSt, 2). Diese Tätigkeit stellte er 1995 ein.
Nachdem der Kläger die Steuererklärungen für das Streitjahr nicht fristgemäß beim Beklagten eingereicht hatte, erließ dieser am 24. November 1994 einen Bescheid u. a. zur Einkommensteuer, in dem die Besteuerungsgrundlagen im Wege der Schätzung (§ 162 Abgabenordnung - AO -) ermittelt wurden. Der Kläger reichte daraufhin am 9. Dezember 1994 die ausstehende Steuererklärung beim Beklagten ein. Die mit eingereichte "Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG " (GewSt, Bl. 4) wies unter den Betriebsausgaben eine Position Abschreibung mit einem Wert von 222.332 DM auf. Diese bezog sich im Betrag von 222.000 DM auf eine Beteiligung des Klägers an der Firma A GmbH mit Sitz in Luxemburg.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|