FG München - Beschluss vom 17.06.2003
6 V 5087/02
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 ;

Teilwertabschreibung bei GmbH-Anteilen; Aufhebung der Vollziehung in Sachen Körperschaftsteuer 1998

FG München, Beschluss vom 17.06.2003 - Aktenzeichen 6 V 5087/02

DRsp Nr. 2003/11752

Teilwertabschreibung bei GmbH-Anteilen; Aufhebung der Vollziehung in Sachen Körperschaftsteuer 1998

Bei Prüfung der Frage, ob eine Teilwertabschreibung auf die Beteiligung an einer GmbH gerechtfertigt ist, ist auf den unterstellten nachhaltig zu erzielenden Gewinn der Gesellschaft ein Kapitalisierungsfaktor von 10 anzuwenden (vgl. BFH-Urteil vom 13.4.1983 I R 63/79, BStBl II 1983, 667).

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Hauptsacheverfahren die Höhe einer Teilwertabschreibung auf die Anteile der Antragstellerin an der Firma G GmbH.

Die Antragstellerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung; sie wurde mit notariell beurkundetem Vertrag vom 09. November 1998 errichtet. Die Stammeinlage in Höhe von 50.000 DM wurde von dem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer S übernommen.

Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 09. November 1998 erwarb die Antragstellerin sämtliche Anteile an der Firma G GmbH zum Preis von 1.300.000 DM. Die G GmbH wurde mit notariell beurkundetem Vertrag vom 05. Mai 1998 gegründet. Die Stammeinlage betrug 50.000 DM; alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der G GmbH ist S. Die mit dem veräußerten Geschäftsanteil verbundenen Rechte und Pflichten, insbesondere das Gewinnbezugsrecht und das Verlustrisiko gingen rückwirkend vom 05. Mai 1998 auf die Antragstellerin über.