BFH - Urteil vom 28.10.1999
I R 111/97
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2; GewStG § 2 Abs. 2 S. 2, § 8 Nr. 10 a ; KStG § 14 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 896
GmbHR 2000, 510

Teilwertabschreibung im Organkreis

BFH, Urteil vom 28.10.1999 - Aktenzeichen I R 111/97

DRsp Nr. 2001/13358

Teilwertabschreibung im Organkreis

1. Bei einer Organschaft bilden die eingegliederten KapG (Organgesellschaften) und das andere Unternehmen (Organträger) kein einheitliches Unternehmen. Sie bleiben selbständige Gewerbebetriebe, die einzeln für sich bilanzieren und deren Gewerbeerträge getrennt zu ermitteln sind (sog. gebrochene oder eingeschränkte Einheitstheorie). 2. Teilwertabschreibungen aufgrund einer Gewinnabführung oder Gewinnausschüttung mindern den Gewerbeertrag im Organkreis nicht. Im Übrigen ist bei Teilwertabschreibungen, denen eine körperschaftsteuerliche Organschaft mit Ergebnisabführungsvertrag zugrunde liegt, nicht anders zu verfahren als bei einer Teilwertabschreibung aufgrund einer nur gewerbesteuerlichen Organschaft ohne Ergebnisabführungsvertrag (Anschluss an Senats-Urt. v. 02.02.1994 - I R 10/93, BStBl II 1994, 768).

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2;