FG Baden-Württemberg - Urteil vom 19.02.2004
6 K 217/03
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2, Nr. 3 ; GmbHG § 32a ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 1199

Teilwertabschreibung von unverzinslichen Forderungen aus der eigenkapitalersetzenden Darlehensgewahrung der Besitzgesellschafter an die Betriebsgesellschaft; Gesonderter und einheitlicher Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 1999

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.02.2004 - Aktenzeichen 6 K 217/03

DRsp Nr. 2004/6744

Teilwertabschreibung von unverzinslichen Forderungen aus der eigenkapitalersetzenden Darlehensgewahrung der Besitzgesellschafter an die Betriebsgesellschaft; Gesonderter und einheitlicher Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 1999

Forderungen der Besitzgesellschafter, die im Rahmen einer Betriebsaufspaltung aus der Darlehensgewahrung der Gesellschafter gegenüber der Betriebsgesellschaft resultieren und als eigenkapitalersetzend anzusehen sind, können nicht entsprechend dem Abzinsungsgebot des § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG wegen fehlender Verzinsung, sondern erst bei erkennbarer Erfolglosigkeit der Belebungsmaßnahmen auf einen niedrigeren Teilwert abgeschrieben werden.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2, Nr. 3 ; GmbHG § 32a ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob zwei unverzinsliche Darlehen der Gesellschafter mit dem Barwert als niedrigeren Teilwert angesetzt werden können.

Zwischen den Klägern (Kl) und der ... GmbH besteht seit dem 01.01.1991 eine Betriebsaufspaltung. Gesellschafter der Besitzgesellschaft sind die Kl, Herr ... (Kapitalkonto am 1.1.1991 DM 992.013) und Herr ... (Kapitalkonto 1.1.1991 DM 1.367.113). Gesellschafter der Betriebsgesellschaft "... GmbH" sind die Herren ... (DM 50.000)... (DM 26.000) und ... (DM 24.000).