Streitig ist, ob zwei unverzinsliche Darlehen der Gesellschafter mit dem Barwert als niedrigeren Teilwert angesetzt werden können.
Zwischen den Klägern (Kl) und der ... GmbH besteht seit dem 01.01.1991 eine Betriebsaufspaltung. Gesellschafter der Besitzgesellschaft sind die Kl, Herr ... (Kapitalkonto am 1.1.1991 DM 992.013) und Herr ... (Kapitalkonto 1.1.1991 DM 1.367.113). Gesellschafter der Betriebsgesellschaft "... GmbH" sind die Herren ... (DM 50.000)... (DM 26.000) und ... (DM 24.000).
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