FG München - Gerichtsbescheid vom 23.03.2004
7 K 4036/01
Normen:
UmwStG (1995) § 25 § 24 § 20 Abs. 2 ; EStG § 5 Abs. 1 § 4 Abs. 4, Abs. 1 ; KStG § 8 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 1078

Teilwertansatz bei formwechselnder Umwandlung nach § 25 UmwStG; Abzug der der übertragenden Gesellschaft entstandenen Umwandlungskosten bei der übernehmenden Gesellschaft; Körperschaftsteuer 1996; Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals zum 30.6.1996; Gewerbesteuermessbetrag 1996; Umsatzsteuer 1996

FG München, Gerichtsbescheid vom 23.03.2004 - Aktenzeichen 7 K 4036/01

DRsp Nr. 2004/10773

Teilwertansatz bei formwechselnder Umwandlung nach § 25 UmwStG; Abzug der der übertragenden Gesellschaft entstandenen Umwandlungskosten bei der übernehmenden Gesellschaft; Körperschaftsteuer 1996; Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals zum 30.6.1996; Gewerbesteuermessbetrag 1996; Umsatzsteuer 1996

1. Bei der formwechselnden Umwandlung einer KG in eine GmbH i.S. des § 25 UmwStG kann -entgegen BMF-Schreiben vom 25.3.1998 IV B 7-S 1978-21/98, BStBl I 1998, 268 Tz. 20.30- aus der fehlenden Anwendbarkeit des § 24 UmwStG nicht gefolgert werden, dass aufgrund des Maßgeblichkeitsgrundsatzes zwingend der Buchwert fortzuführen ist. 2. Aufwendungen, die die übertragende KG aufgrund des anlässlich der Umwandlung abgeschlossenen Steuerberatervertrages zu tragen hat, können nicht von der übernehmenden GmbH als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Normenkette:

UmwStG (1995) § 25 § 24 § 20 Abs. 2 ; EStG § 5 Abs. 1 § 4 Abs. 4, Abs. 1 ; KStG § 8 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.