FG München - Urteil vom 12.07.2011
2 K 769/08
Normen:
EStG § 13a Abs. 6 Nr. 2; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 3; EStG § 4 Abs. 3 S. 4; AO § 42; BewG § 9 Abs. 2; BauGB § 34; BauGB § 194; BauGB § 11 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
DStRE 2012, 1299

Teilwertermittlung bei Entnahme eines betrieblichen Grundstücks im Rahmen eines sogenannten Einheimischen-Modells

FG München, Urteil vom 12.07.2011 - Aktenzeichen 2 K 769/08

DRsp Nr. 2012/2882

Teilwertermittlung bei Entnahme eines betrieblichen Grundstücks im Rahmen eines sogenannten Einheimischen-Modells

1. Beabsichtigt ein Landwirt seinen Kindern baureife Grundstücke aus dem landwirtschaftlichen Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zukommen zu lassen und räumt er der Gemeinde im Rahmen des sog. Einheimischen-Modells ein Ankaufsrecht für die streitigen Grundstücke ein, die daraufhin im Wege einer geänderten Bauleitplanung die Grundstücke als Wohnbaugebiet ausweist, ist als Entnahmewert der ggü. dem Verkehrswert niedrigere für die Ausübung des Ankaufsrechts vereinbarte Kaufpreis maßgebend. 2. Diese rechtliche Gestaltung ist selbst dann nicht missbräuchlich i.S. des § 42 AO, wenn sie auch der Vermeidung einer höheren Entnahmebesteuerung dient.

1. Unter Änderung der Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung für 2001 und 2002 vom …2007 und der Einspruchsentscheidung vom …2008 werden die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft auf … für 2001 und auf … für 2002 festgestellt und je zur Hälfte auf die Kläger aufgeteilt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.