FG München - Urteil vom 18.10.2010
13 K 2802/08
Normen:
AO § 90 Abs. 2; EStG § 1 Abs. 4; EStG § 2 Abs. 7; EStG § 4 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 4; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 50 Abs. 1 S. 1; GewStG § 1 Abs. 6;
Fundstellen:
DStRE 2012, 142

Teilwertzuschreibung bei Fremdwährungsverbindlichkeiten

FG München, Urteil vom 18.10.2010 - Aktenzeichen 13 K 2802/08

DRsp Nr. 2011/5724

Teilwertzuschreibung bei Fremdwährungsverbindlichkeiten

1. Teilwertzuschreibung bei Fremdwährungsverbindlichkeiten erfordert eine voraussichtlich dauerhafte Teilwerterhöhung; dies ist gegeben wenn der Teilwert aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertveränderung höher ist, als der ursprüngliche Rückzahlungsbetrag. 2. Ob bei Fremdwährungsverbindlichkeiten eine Veränderung des Währungskurses zum Bilanzstichtag eine voraussichtlich dauerhafte Teilwerterhöhung ist, hängt maßgeblich von der Laufzeit der Verbindlichkeit ab. 3. Bei langfristigen Fremdwährungsverbindlichkeiten gleichen sich Währungsschwankungen grundsätzlich aus und deshalb ist eine Teilwertzuschreibung nicht möglich. 4. Bei kurzfristigen Verbindlichkeiten ist erforderlich, dass die Werterhöhung bis zur Bilanzaufstellung anhält. 5. Die Zuordnung von Gründungsaufwand und vorweggenommenem Aufwand, der im ausländischen Stammhaus angefallen und verbaucht wurde, wird auf die künftige inländische Betriebsstätte nach dem Veranlassungsprinzip zugerechnet.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 90 Abs. 2; EStG § 1 Abs. 4; EStG § 2 Abs. 7; EStG § 4 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 4; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 50 Abs. 1 S. 1; GewStG § 1 Abs. 6;

Tatbestand: