FG Köln - Urteil vom 14.03.2012
2 K 476/06
Normen:
EStG § 38 Abs 3; EStG § 41a Abs 1; EStG § 42d Abs 1 Nr 1; LStDV § 1 Abs 1 Satz 1; LStDV § 1 Abs 2; FGO § 96 Abs 1 Satz 1; AO § 162; EStG § 19;

Telefoninterviewer, Arbeitnehmer, Haftung

FG Köln, Urteil vom 14.03.2012 - Aktenzeichen 2 K 476/06

DRsp Nr. 2012/14711

Telefoninterviewer, Arbeitnehmer, Haftung

1) Telefoninterviewer, die nach Inhalt, Ort und zeitlichem Rahmen ihrer Tätigkeit organisatorisch in einen Betrieb eingebunden und weitgehend weisungsgebunden sind, sind steuerlich als Arbeitnehmer anzusehen. 2) Ein die Lohnsteuerhaftung des Arbeitgebers ausschließender Rechtsirrtum zur lohnsteuerlichen Behandlung von Dienstverhältnissen liegt regelmäßig nicht vor, wenn der Arbeitgeber von der Möglichkeit der Anrufungsauskunft nach § 42e EStG keinen Gebrauch macht. 3) Zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen im Lohnsteuerhaftungsverfahren durch das Gericht.

Normenkette:

EStG § 38 Abs 3; EStG § 41a Abs 1; EStG § 42d Abs 1 Nr 1; LStDV § 1 Abs 1 Satz 1; LStDV § 1 Abs 2; FGO § 96 Abs 1 Satz 1; AO § 162; EStG § 19;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Zusammenhang mit der Haftungsinanspruchnahme der Klägerin für Lohnsteuer und Nebenabgaben insbesondere darum, ob die für die Klägerin als Interviewer tätigen Personen eine lohnsteuerpflichtige Tätigkeit ausgeübt haben.