BFH - Beschluss vom 17.04.2024
X B 68/23, X B 69/23
Normen:
FGO § 52d S. 2; FGO § 56; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 119 Nr. 3; FGO § 155 S. 1; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 80; GG Art. 103 Abs. 1; StBPPV; StBerG § 86f Nr. 2; StBerG § 157e; ZPO § 227; MRK Art. 6 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 23.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 11/23 8 K 10/23

Telefonische Benachrichtigung von der Verzögerung bei Anreise zum Termin und Wartepflicht; Nutzungspflicht hinsichtlich des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs

BFH, Beschluss vom 17.04.2024 - Aktenzeichen X B 68/23, X B 69/23

DRsp Nr. 2024/6440

Telefonische Benachrichtigung von der Verzögerung bei Anreise zum Termin und Wartepflicht; Nutzungspflicht hinsichtlich des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs

1. Wenn ein Verfahrensbeteiligter oder Prozessbevollmächtigter sich auf der Anreise zum Gerichtstermin solchen Verzögerungen ausgesetzt sieht, gegen die auch die vernünftigerweise zu beachtende Sorgfalt keine Vorsorge gebietet, ist das Gericht auf eine telefonische Benachrichtigung hin, dass man sich verspäten werde, regelmäßig verpflichtet, mit der Eröffnung des Termins zu warten. 2. Unterläuft der Geschäftsstelle des Gerichts bei der Weiterleitung einer telefonischen Benachrichtigung über eine solche Verzögerung ein Fehler, ist dieser dem Gericht zuzurechnen. 3. Der wirksame Erlass einer Rechtsverordnung setzt unter anderem voraus, dass die entsprechende formellgesetzliche Ermächtigungsgrundlage im Zeitpunkt des Erlasses der Rechtsverordnung bereits in Geltung gestanden hat (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.04.2023 - 2 C 18.21, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2023, 1423, Rz 16). Von einer Ermächtigung kann erst Gebrauch gemacht werden, wenn sie vorliegt (Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26.07.1972 - 2 BvF 1/71, BVerfGE 34, 9, unter B.II.2.).