I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betrieb seit 1989 im Rahmen eines telefonischen Auftragsdienstes Telefonsex. Sie meldete ihre Tätigkeit zum 1. Oktober 1989 bei der Stadt an und warb mit ateliergefertigten Fotos und Annoncen für die Inanspruchnahme ihrer Leistungen.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) beurteilte die Tätigkeit der Klägerin als gewerblich und erließ einen einheitlichen Gewerbesteuermessbescheid für das Streitjahr 1990. Der hiergegen eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg.
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