FG München - Urteil vom 26.01.2010
8 K 3595/08
Normen:
FGO § 62;

Tenorierung bei Nichtvorlage der Prozessvollmacht

FG München, Urteil vom 26.01.2010 - Aktenzeichen 8 K 3595/08

DRsp Nr. 2010/18784

Tenorierung bei Nichtvorlage der Prozessvollmacht

Legt der Prozessvertreter trotz begründeter Zweifel an der Bevollmächtigung die Prozessvollmacht nicht vor, so sind ihm die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der als vollmachtloser Vertreter aufgetretene Steuerberater A. S..

Normenkette:

FGO § 62;

Tatbestand:

I.

Namens der Klägerin erhob Herr Steuerberater A. S. mit Schriftsatz vom 13. November 2009 Klage gegen die Einspruchsentscheidung vom 14. Oktober 2008 i.S. Einkommensteuer 2003 und 2004.

Laut Text des Schriftsatzes sollte eine Prozessvollmacht beigeschlossen sein, was nicht der Fall war. Daher forderte die Senatsgeschäftsstelle mit Schreiben vom 17. November 2008 mit Frist bis zum 30. Dezember 2008 den Klägervertreter u.a. zur Vorlage des Originals der Prozessvollmacht auf und erinnerte den Klägervertreter mit Schreiben vom 21. Januar 2009 an diese Obliegenheit. Der Berichterstatter forderte daraufhin mit Anordnung vom 13. März 2009 den Klägervertreter unter einer Ausschlussfrist gem. § 62 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz Finanzgerichtsordnung (FGO) bis 30. April 2009 auf und wies ihn auf die Folge einer Fristversäumnis hin.

Entscheidungsgründe:

II.

Die Klage ist unzulässig.