Termingeschäfte i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG - Steuermindernde Berücksichtigung des Verlusts aus Optionsscheinverfall - Reichweite des Werbungskostenabzugsverbots des § 20 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 EStG
FG Düsseldorf, Urteil vom 27.06.2014 - Aktenzeichen 1 K 3740/13 E
DRsp Nr. 2014/13337
Termingeschäfte i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG – Steuermindernde Berücksichtigung des Verlusts aus Optionsscheinverfall – Reichweite des Werbungskostenabzugsverbots des § 20 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 EStG
Das Verfallenlassen von wertlos gewordenen Optionsscheinen ist als ein (beendetes) Termingeschäft im Sinne von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG anzusehen, auch wenn der Optionsinhaber tatsächlich keinen Differenzausgleich oder sonstigen Vorteil aus dem Geschäft erlangt hat (Anschluss an BFH-Urteil vom 26. 9.2012 IX R 50/09, BFHE 239, 95, BStBl II 2013, 231, zu § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4EStG a.F.; entgegen BMF-Schreiben vom 9.10.2012, BStBl I 2012, 1305).Die vergeblichen Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten der Optionsscheine stehen in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem hierdurch begründeten bedingten Termingeschäft mit Barausgleich und sind daher nach der gegenüber dem Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 EStG vorrangigen Regelung des § 20 Abs. 4 Satz 5 EStG steuerlich zu berücksichtigen.