FG Saarland - Beschluss vom 14.11.2005
2 S 335/05
Normen:
RVG § 2 Abs. 2, Anl. 1 Nr. 3202, Nr. 1000, Nr. 1002 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 926

Termins- und Erledigungsgebühr aufgrund telefonischer Erledigung des Verfahrens; grundsätzlich keine Einigungsgebühr im Finanzprozess

FG Saarland, Beschluss vom 14.11.2005 - Aktenzeichen 2 S 335/05

DRsp Nr. 2006/20938

Termins- und Erledigungsgebühr aufgrund telefonischer Erledigung des Verfahrens; grundsätzlich keine Einigungsgebühr im Finanzprozess

1. Die Terminsgebühr nach Nr. 3202 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz entsteht auch dann, wenn ein Telefongespräch der Beteiligten zur Erledigung des finanzgerichtlichen Verfahrens geführt hat. Das Gesetz schreibt insoweit keine bestimmte Form des Gesprächs vor. 2. Zusätzlich zur Terminsgebühr entsteht auch eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 des Vergütungsverzeichnisses, wenn zwar der Berichterstatter in telefonischen Unterredungen mit den Bevollmächtigten und mit dem Beklagten eine konkrete außergerichtliche Lösungsmöglichkeit angeregt, jedoch letztlich die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache darauf beruht hat, dass die Bevollmächtigten ohne jegliche Mitwirkung des Berichterstatters auf ihr Betreiben hin telefonisch eine Einigung mit dem Beklagten erzielt haben.