Die Erinnerungsführer beantragen, die zu erstattenden Kosten unter Ansatz einer Terminsgebühr nach VV Nr. 3202 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) sowie von Fahrtkostenerstattung (VV Nr. 7003 RVG) und Tagegeld (VV Nr. 7005 RVG) festzusetzen. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die zu erstattenden Aufwendungen ohne Berücksichtigung der o.g. Aufwendungen festgesetzt, da er die Auffassung vertrat, die Erörterung in den Räumen des Finanzamts habe nicht im Zusammenhang mit dem gerichtlichen Aussetzungsverfahren gestanden.
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