Streitig ist, ob der Erinnerungsgegner seinen Prozessbevollmächtigten, den Erinnerungsführern, eine Terminsgebühr zu erstatten hat.
Die Erinnerungsführer vertraten den Erinnerungsgegner im Rahmen des Klageverfahrens 11 K 401/07 wegen eines Lohnsteuerhaftungsbescheides.
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