FG Düsseldorf - Beschluss vom 26.04.2010
11 Ko 4752/09 KF
Normen:
RVG -VV Nr. 3202; StBGebV § 45;
Fundstellen:
EFG 2010, 1445

Terminsgebühr gem. Nr. 3202 RVG-VV nur bei tatsächlicher Anwesenheit des vertretungsbereiten Bevollmächtigten während des Termins; Terminsgebühr; Tatsächliche Anwesenheit; Bevollmächtigter; Telefonkontakt; Verhandlung

FG Düsseldorf, Beschluss vom 26.04.2010 - Aktenzeichen 11 Ko 4752/09 KF

DRsp Nr. 2010/11357

Terminsgebühr gem. Nr. 3202 RVG -VV nur bei tatsächlicher Anwesenheit des vertretungsbereiten Bevollmächtigten während des Termins; Terminsgebühr; Tatsächliche Anwesenheit; Bevollmächtigter; Telefonkontakt; Verhandlung

1. Die Terminsgebühr gem. Nr. 3202 RVG -VV entsteht nur, wenn der vertretungsbereite Bevollmächtigte in dem Termin tatsächlich anwesend war. 2. Die Vorbereitung des Mandanten auf die mündliche Verhandlung oder telefonische Absprachen zwischen diesem und dem Bevollmächtigten während des Termins reichen nicht aus.

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3202; StBGebV § 45;

Gründe

Die Erinnerung ist unbegründet.

Die geltend gemachte 1,2-fache Terminsgebühr im Sinne der Nr. 3202 des Vergütungsverzeichnisses des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes - RVG -VV - ist für den Steuerberater der Klägerin nicht angefallen.

Nach § 45 Steuerberatergebührenverordnung i. V. m. der Vorbemerkung 3 Abs. 3 RVG -VV - entsteht die Terminsgebühr für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts.