Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Die Erinnerung ist unbegründet.
Die geltend gemachte 1,2-fache Terminsgebühr im Sinne der Nr. 3202 des Vergütungsverzeichnisses des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes - RVG -VV - ist für den Steuerberater der Klägerin nicht angefallen.
Nach § 45 Steuerberatergebührenverordnung i. V. m. der Vorbemerkung 3 Abs. 3 RVG -VV - entsteht die Terminsgebühr für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts.
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