1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war in den Streitjahren 1993 und 1994 als Rechtsanwalt selbständig tätig. Da er keine Steuererklärungen abgegeben hatte, setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Umsatzsteuer mit geschätzten Besteuerungsgrundlagen fest. Das FA erhöhte die für das Vorjahr 1992 (im Dezember 1994 in Höhe von rd. 46 500 DM) erklärten Umsätze für das Jahr 1993 um einen Sicherheitszuschlag auf 55 000 DM und für das Jahr 1994 auf 58 500 DM, berücksichtigte keine Vorsteuerbeträge und setzte die Umsatzsteuer für 1993 auf 7 950 DM und für 1994 auf 8 775 DM fest. Außerdem verfügte das FA für 1993 und 1994 jeweils einen Verspätungszuschlag von 100 DM.
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