BFH - Beschluss vom 05.02.2003
I B 65/02
Normen:
FGO § 65 Abs. 3 S. 5 ; ZPO § 227 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1059

Terminsverlegung

BFH, Beschluss vom 05.02.2003 - Aktenzeichen I B 65/02

DRsp Nr. 2003/8831

Terminsverlegung

Es liegt kein Verfahrensfehler vor, wenn ein Antrag auf Terminsverlegung abgelehnt wird, der lediglich damit begründet war, die beim Bevollmächtigten angestellte - selbst nicht bevollmächtigte - Sachbearbeiterin des Verfahrens sei erkrankt. Einem Bevollmächtigten kann regelmäßig zugemutet werden, sich selbst in das Verfahren einzuarbeiten, wenn ihm hierfür genügend Zeit zur Verfügung steht.

Normenkette:

FGO § 65 Abs. 3 S. 5 ; ZPO § 227 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Finanzgericht (FG) in der ersten Instanz Verfahrensfehler unterlaufen sind.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH, deren Unternehmensgegenstand die Reparatur von Kfz ist. Ihre Geschäftsanteile wurden nach der Gründung (3. Juni 1991) zunächst allein von S und seit dem 29. Oktober 1991 zu je 1/2 von S und J gehalten. J hatte seinen Anteil von S zum Nennwert (25 000 DM) erworben.