I. Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Finanzgericht (FG) in der ersten Instanz Verfahrensfehler unterlaufen sind.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH, deren Unternehmensgegenstand die Reparatur von Kfz ist. Ihre Geschäftsanteile wurden nach der Gründung (3. Juni 1991) zunächst allein von S und seit dem 29. Oktober 1991 zu je 1/2 von S und J gehalten. J hatte seinen Anteil von S zum Nennwert (25 000 DM) erworben.
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