BFH - Beschluss vom 28.01.2004
VII B 82/03
Normen:
FGO § 76 Abs. 2 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ; StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4 ; ZPO § 227 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 800
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 17.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 3170/02

Terminsverlegung

BFH, Beschluss vom 28.01.2004 - Aktenzeichen VII B 82/03

DRsp Nr. 2004/5539

Terminsverlegung

1. Die mangelnde Vorbereitung einer Partei ist kein erheblicher Grund für eine Terminsänderung, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt. Ein kurz vor dem anberaumten Termin zugegangener Schriftsatz der Gegenseite rechtfertigt keine Terminsänderung, wenn dieser lediglich Vorbringen bzw. Aufforderungen erhält, auf die sich der Kl. bereits seit längerer Zeit hätte einstellen können.2. Das FG kann davon ausgehen, dass einem Kl., der Steuerberater ist, die Vorschrift des § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG bekannt und ihm auch ohne richterlichen Hinweis klar ist, dass Angaben zu den Vermögensverhältnissen zu belegen sind, die er zur Widerlegung der Vermutung des eingetretenen Vermögensverfall gemacht hat.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 2 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ; StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4 ; ZPO § 227 ;

Gründe:

I. Die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes -- StBerG --) wurde vom Finanzgericht (FG) aufgrund mündlicher Verhandlung vom 17. Dezember 2002 als unbegründet abgewiesen.