Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Begehren auf Zulassung der Revision wegen Verfahrensmängeln des angefochtenen finanzgerichtlichen Urteils nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bleibt ohne Erfolg, weil der behauptete Verfahrensmangel nicht vorliegt. Das Finanzgericht (FG) hat nämlich den Anspruch des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) auf rechtliches Gehör nicht dadurch verletzt, dass es über dessen Klage mündlich verhandelt hat, obwohl er eine Verlegung des Verhandlungstermins beantragt hatte.
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